Homeoffice

Beleuchtung im Home Office

Auch im Homeoffice müssen die Richtlinien eingehalten werden.

In der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV wird unter Ziffer 3.4 des Anhangs grundsätzlich gefordert, dass der Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben darf, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. Ausgestattet sein müssen die Arbeitsstätten mit Einrichtungen, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A3.4 "Beleuchtung". Im Anhang 1 werden Nennbeleuchtungsstärken für verschiedene Tätigkeiten angegeben. So ist bei den üblichen Tätigkeiten in Büroräumen, wie Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung, eine Nennbeleuchtungsstärke von 500 Lux vorzusehen.

Die "Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten" des LASI LV 41 empfiehlt für Büroarbeitsplätze grundsätzlich eine Mindesbeleuchtungsstärke von 500 Lux.

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